Anordnungen
Liegeverbot, Anlegeverbot am Rheinkai
Schifffahrtspolizeiliche Anordnung für den Hafenbereich Mannheim
Liegeverbot am Rheinkai von Rhein-km 425,000 bis Rhein-km 425,300, geografisch rechtes Ufer
Beifahrverbot mit Bug talwärts von Rhein-km 424,760 bis Rhein-km 425, geografisch rechtes Ufer
Aufgrund des § 3 der Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr über Häfen, Lade- und Löschplätze - Hafenverordnung (HafenVO) - vom 10. Januar 1983 ist das Beifahren (auch kurzfristig) und Anlegen (auch längerfristig) mit Bug talwärts von Rhein-km 424,760 bis Rhein-km 425,000, rechtes Ufer, verboten. Von Rhein-km 425,000 bis Rhein-km 425,300, rechtes Ufer, ist kurzfristiges Beifahren und Anlegen mit Bug sowohl talwärts als auch bergwärts erlaubt. Jedes Stillliegen ist in der vorgenannten Strecke verboten. Die Schifffahrt wird darauf hingewiesen, die diesbezügliche Beschilderung ab Rhein-km 424,760 bis Rhein-km 425,300, rechtes Ufer, zu beachten.
Die Anordnung gilt bis auf Widerruf.
Mannheim, 24.01.2008
Staatliches Hafenamt Mannheim
im Staatlichen Verpachtungsbetrieb
- Hafenbehörde -
Anlegeordnung
Laden Sie hier unsere Anlegeordnung als PDF-Dokument:
Hafenpolizeiliche Anordnung SV Containerterminal
Das Staatliche Hafenamt Mannheim erteilt bis auf Weiteres die grundsätzliche Erlaubnis zum Befahren
- des Hafenbeckens 12 (Mühlauhafen) an Fahrzeuge, die am Containerterminal Mannheim,
- des Stromhafens Neckar an Fahrzeuge, die am Containerterminal der Firma L. u. J. Götz,
- des Hafenbeckens 24 an Fahrzeuge, die an der RoRo-Anlage, Hafenbecken 24, und
- des Stromhafens Rhein, Rheinblock 7, an Fahrzeuge, die an der Umschlagsanlage der Firma Neska
laden und/oder löschen und Zeichen nach § 3.14, Nummer 1-3, der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung oder Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung führen müssen unter Einhaltung der nachstehenden Auflagen und Bedingungen:
- Die Vorschriften der Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr über Häfen, Lade- und Löschplätze - Hafenverordnung (HafenVO), der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) und Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) sowie der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt (GGV BinSch) in der jeweils geltenden Fassung sind uneingeschränkt zu beachten.
- Das Polizeipräsidium Mannheim, Wasserschutzpolizeistation, Werfthallenstraße 41, 68159 Mannheim. ist schriftlich oder fernmündlich (Tel. +49 (0) 621 1687-0) bzw, durch Telefax (+49 (0) 621 1687-229) vom Betreiber der Umschlagsanlage vor Beginn bei Gefahrgutumschlag mit Fahrzeugen, die nach Zeichen § 3.14, Nummer 3 RheinSchPV gekennzeichnet sein müssen, zu benachrichtigen.
- Soweit es die örtlichen und schiffsbaumäßigen Verhältnisse nicht erlauben, wird von der Vorschrift des § 34 Abs. 1 HafenVO (Bug in Richtung Hafenausfahrt) Abstand genommen.
- Abweichend von § 55 Abs. 1 HafenVO, a und b, werden für die genannten Fahrzeuge am Container- terminal im Mühlauhafen die vorgeschriebenen Sicherheitsabstände aufgehoben. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die keine Kegel bzw. Lichter führen müssen und ein Zulassungszeugnis für Gefahrguttransport besitzen.
- Diese hafenpolizeiliche Anordnung tritt anstelle der hafenpolizeilichen Anordnung vom 28.01.2003 für den Hafenbereich Mannheim.
Mannheim, 07.02.2006
Staatliches Hafenamt Mannheim
im Staatlichen Verpachtungsbetrieb
-Hafenbehörde-
<< Start < Zurück 1 2 Weiter > Ende >>
Seite 1 von 2
Kontakt
Schiffsmeldestelle
+49 (0) 621 292-3113

