Liegeverbot, Anlegeverbot am Rheinkai
Schifffahrtspolizeiliche Anordnung für den Hafenbereich Mannheim
Liegeverbot am Rheinkai von Rhein-km 425,000 bis Rhein-km 425,300, geografisch rechtes Ufer
Beifahrverbot mit Bug talwärts von Rhein-km 424,760 bis Rhein-km 425, geografisch rechtes Ufer
Aufgrund des § 3 der Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr über Häfen, Lade- und Löschplätze - Hafenverordnung (HafenVO) - vom 10. Januar 1983 ist das Beifahren (auch kurzfristig) und Anlegen (auch längerfristig) mit Bug talwärts von Rhein-km 424,760 bis Rhein-km 425,000, rechtes Ufer, verboten. Von Rhein-km 425,000 bis Rhein-km 425,300, rechtes Ufer, ist kurzfristiges Beifahren und Anlegen mit Bug sowohl talwärts als auch bergwärts erlaubt. Jedes Stillliegen ist in der vorgenannten Strecke verboten. Die Schifffahrt wird darauf hingewiesen, die diesbezügliche Beschilderung ab Rhein-km 424,760 bis Rhein-km 425,300, rechtes Ufer, zu beachten.
Die Anordnung gilt bis auf Widerruf.
Mannheim, 24.01.2008
Staatliches Hafenamt Mannheim
im Staatlichen Verpachtungsbetrieb
- Hafenbehörde -
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Schiffsmeldestelle
+49 (0) 621 292-3113

