Schifffahrtspolizeiliche Anordnung für den Hafenbereich Mannheim
Rheinkai von Rhein-km 426,240 bis Rhein-km 426,620 geografisch rechtes Ufer
Aufgrund § 3 der Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Häfen, Lade- und Löschplätze – Hafenverordnung (Hafen VO) – vom 10. Januar 1983 erlässt das Hafenamt Mannheim Folgendes:
Im Bereich Rhein-km 426,240 bis Rhein-km 426,620 hat sich am rechten Ufer eine Fehltiefe, über eine Breite von bis zu 55 Meter, gebildet.
Der Bereich ist mit einem Wahrschaufloss und Bojen gekennzeichnet.
Im gesamten Bereich ist Liegeverbot.
Die Anordnung gilt bis auf Widerruf.
Mannheim, 28.03.2025 Staatliches Hafenamt Mannheim
41 im Staatlichen Verpachtungsbetrieb
2111-1 Hafenbehörde –
i.A. Güntert