Schifffahrtspolizeiliche Anordnung für den Hafenbereich Mannheim
Rheinkai von Rhein-km 424,760 bis Rhein-km 425,060, geografisch rechtes Ufer
Aufgrund § 3 I der Verordnung des Verkehrsministeriums über Häfen, Lade- und Löschplätze – Hafenverordnung (Hafen VO) – vom 10. Januar 1983 erlässt das Hafenamt Mannheim Folgendes:
Innerhalb des o. g. Streckenabschnitts ist das Beifahren, Stillliegen, Laden bzw. Löschen erlaubnispflichtig. Das Anlegen ohne Voranmeldung bei der Staatlichen Rhein-Neckar-Hafengesellschaft Mannheim mbH (HGM) ist nicht gestattet.
Es gelten die Benutzungsbedingungen der HGM für die Liegeplatzbenutzung durch Fahrgastschiffe in der aktuellen Fassung.
Das Anlegen von Fahrzeugen mit Bug talwärts ist verboten.
Es dürfen keine Fahrzeuge nebeneinander liegen (nur eine Breite).
Auf § 18 Absatz 1 HafenVO wird verwiesen.
Die Anordnung gilt bis auf Widerruf.