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Anordnungen

Liegeverbot, Anlegeverbot am Rheinkai

Schifffahrtspolizeiliche Anordnung für FGS mit Passagieren an Bord

Aufgrund des § 3 Abs. 1 der Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Häfen, Lade- und Löschplätze – Hafenverordnung (HafenVO) – vom 10. Januar 1983 erlässt das Hafenamt Mannheim folgendes:

Fahrgastschiffe mit Passagieren an Bord müssen an den dafür vorgesehenen Stellen am Rhein (Rhein-km 424,700 bis Rhein-km 425,060) anlegen. Das Anlegen ohne vorherige Anmeldung ist nicht gestattet. Es gelten die Benutzungsbedingungen der Staatlichen Rhein-Neckar-Hafengesellschaft Mannheim mbH (HGM) für die Liegeplatzbenutzung durch Fahrgastschiffe vom 29.05.2013.

Das Anlegen an anderen Stellen ist nicht erlaubt.

Die Anordnung gilt bis auf Widerruf.

Mannheim, 02.11.2017
Staatliches Hafenamt Mannheim
im Staatlichen Verpachtungsbetrieb
– Hafenbehörde –

Hafenpolizeiliche Anordnung SV Containerterminal

 

Hafenpolizeiliche Anordnung SV Containerterminal

Das Staatliche Hafenamt Mannheim erteilt bis auf Weiteres die grundsätzliche Erlaubnis zum Befahren

  • des Hafenbeckens 12 (Mühlauhafen) an Fahrzeuge, die am Containerterminal Mannheim
  • des Stromhafens Neckar an Fahrzeuge, die am Containerterminal
  • des Hafenbeckens 24 an Fahrzeuge, die an der RoRo-Anlage, Hafenbecken 24

Güter umschlagen und Zeichen nach § 3.14, Nummer 1–3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung oder Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung führen müssen.

Die Vorschriften der Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Häfen, Lade- und Löschplätze – Hafenverordnung (HafenVO) –, der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) und Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) sowie der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der jeweils geltenden Fassung sind uneingeschränkt zu beachten.
Auflagen
  1. Das Polizeipräsidium Einsatz, Wasserschutzpolizeistation Mannheim, Werfthallenstraße 41, 68159 Mannheim ist schriftlich oder fernmündlich (Tel. +49 621 1687-0) bzw. durch Telefax (+49 621 1687-229) vom Betreiber der Umschlagsanlage vor Beginn bei Gefahrgutumschlag mit Fahrzeugen, die nach Zeichen  § 3.14, Nummer 3 RheinSchPV gekennzeichnet sein müssen, zu benachrichtigen.
  2. In den Fällen, in denen ein Verlassen des Hafens in Rückwärtsfahrt gleichermaßen möglich ist wie in Vorausfahrt, wird von § 34 Abs. 1 HafenVO (Bug in Richtung Hafenausfahrt) Abstand genommen.
  3. Abweichend von § 55 HafenVO gelten für Schiffe, die Zeichen nach § 3.14 RheinSchPV führen, die Bestimmungen des § 7.07 RheinSchPV. An der am Neckar gelegenen Umschlagstelle gelten abweichend von § 55 HafenVO für Fahrzeuge die die zeichen Nach § 3.14  BinSchStrO führen müssen, die Bestimmungen des § 7.07 BinSchStrO.

Diese hafenpolizeiliche Anordnung tritt anstelle der hafenpolizeilichen Anordnung vom 07.02.2006 für den Hafenbereich Mannheim.

Mannheim, 09.12.2019
Staatliches Hafenamt Mannheim
im Staatlichen Verpachtungsbetrieb
-Hafenbehörde-

Aufstoppen von Fahrzeugen

Die Schiffsführer und Obhutspflichtigen haben dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge, Verbände, Schubleichter und schwimmende Anlagen nur an den dafür vorgesehenen Einrichtungen oder daran festgemachten Fahrzeugen sicher gemeert werden. Die Befestigung ist zu überwachen, den Wasserstandsschwankungen und dem Ein- und Austauchen beim Laden und/oder Löschen anzupassen.

Das Aufstoppen von Fahrzeugen, Verbänden, Schubleichtern und schwimmenden Anlagen an Festmacheinrichtungen oder daran festgemachten Fahrzeugen ist verboten.

Betretungsverbot Wasserfahrzeuge und Schwimmende Anlagen

Aufgrund des § 3 Abs. 1 der Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Häfen, Lade- und Löschplätze – Hafenverordnung (HafenVO) – vom 10. Januar 1983 erlässt das Hafenamt Mannheim Folgendes:
Das Betreten von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen ist für Unbefugte verboten.

Die Anordnung gilt bis auf Widerruf.

Verstöße gegen diese Anordnung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 71 Abs. 1 Nr. 2 HafenVO).

Mannheim, 29.06.2020
Staatliches Hafenamt Mannheim
im Staatlichen Verpachtungsbetrieb
– Hafenbehörde –

Benennung von Obhutspflichtigen für Schubleichter

Aufgrund des § 3 der Verordnung des Verkehrsministeriums über Häfen, Lade- und Löschplätze – Hafenverordnung (Hafen VO) – vom 10. Januar 1983 erlässt das Hafenamt Mannheim folgende Anordnung:

Es dürfen keine unbemannten Schubleichter, bei denen der verantwortliche Obhutspflichtige (Schiffsführer, Obhutspflichtige oder geeignete Vertreter) nach § 19 (1) Satz 3 nicht vorab schriftlich benannt wurde, im Hafengebiet Mannheim stillliegen.

Der Obhutspflichtige muss kurzfristig erreichbar sein und über das Fahrzeug und seine Ladung Auskunft geben können.

Bei der Benennung durch den Schiffsführer sind folgende Daten anzugeben:

Fahrzeug:                    Name und amtliche Schiffsnummer

Obhutspflichtiger:  Name, Vorname, Geburtsdatum und – ort,

                                        vollständige Adresse und Telefonnummer

Die Daten sind gegebenenfalls unaufgefordert zu aktualisieren.

Die Mitteilung ist zu senden an:

Staatliches Hafenamt Mannheim
Rheinvorlandstraße 5
68159 Mannheim

oder

schiffsmeldestelle@hafen-mannheim.de

 

Im Übrigen bleiben die Regelungen in § 19 HafenVO unverändert bestehen.

Die Anordnung gilt bis auf Widerruf.

Mannheim, 12.12.2022
Staatliches Hafenamt Mannheim
im Staatlichen Verpachtungsbetrieb
– Hafenbehörde –

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