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Aufgrund des § 3 Abs. 1 der Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Häfen, Lade- und Löschplätze – Hafenverordnung (HafenVO) – vom 10. Januar 1983 erlässt das Hafenamt Mannheim folgendes:
Beifahren (auch kurzfristig) und Anlegen mit Bug talwärts ist von Rhein-km 424,760 bis Rhein-km 425,060, rechtes Ufer, verboten. Das Stillliegen, Laden bzw. Löschen innerhalb der vorgenannten Strecke bedarf der Erlaubnis des Hafenamtes Mannheim.
Von Rhein-km 425,060 bis Rhein-km 425,360, rechtes Ufer, ist kurzfristiges Beifahren und Anlegen erlaubt. Jedes Stillliegen ist in der vorgenannten Strecke verboten.
Die Anordnung gilt bis auf Widerruf.
Mannheim, 21.05.2015
Staatliches Hafenamt Mannheim
im Staatlichen Verpachtungsbetrieb
– Hafenbehörde –
Aufgrund des § 3 Abs. 1 der Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Häfen, Lade- und Löschplätze – Hafenverordnung (HafenVO) – vom 10. Januar 1983 erlässt das Hafenamt Mannheim folgendes:
Fahrgastschiffe mit Passagieren an Bord müssen an den dafür vorgesehenen Stellen am Rhein (Rhein-km 424,700 bis Rhein-km 425,060) anlegen. Das Anlegen ohne vorherige Anmeldung ist nicht gestattet. Es gelten die Benutzungsbedingungen der Staatlichen Rhein-Neckar-Hafengesellschaft Mannheim mbH (HGM) für die Liegeplatzbenutzung durch Fahrgastschiffe vom 29.05.2013.
Das Anlegen an anderen Stellen ist nicht erlaubt.
Die Anordnung gilt bis auf Widerruf.
Mannheim, 02.11.2017
Staatliches Hafenamt Mannheim
im Staatlichen Verpachtungsbetrieb
– Hafenbehörde –
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Das Staatliche Hafenamt Mannheim erteilt bis auf Weiteres die grundsätzliche Erlaubnis zum Befahren
Güter umschlagen und Zeichen nach § 3.14, Nummer 1–3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung oder Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung führen müssen.
Diese hafenpolizeiliche Anordnung tritt anstelle der hafenpolizeilichen Anordnung vom 07.02.2006 für den Hafenbereich Mannheim.
Mannheim, 09.12.2019
Staatliches Hafenamt Mannheim
im Staatlichen Verpachtungsbetrieb
-Hafenbehörde-
Die Schiffsführer und Obhutspflichtigen haben dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge, Verbände, Schubleichter und schwimmende Anlagen nur an den dafür vorgesehenen Einrichtungen oder daran festgemachten Fahrzeugen sicher gemeert werden. Die Befestigung ist zu überwachen, den Wasserstandsschwankungen und dem Ein- und Austauchen beim Laden und/oder Löschen anzupassen.
Das Aufstoppen von Fahrzeugen, Verbänden, Schubleichtern und schwimmenden Anlagen an Festmacheinrichtungen oder daran festgemachten Fahrzeugen ist verboten.
Aufgrund des § 3 Abs. 1 der Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Häfen, Lade- und Löschplätze – Hafenverordnung (HafenVO) – vom 10. Januar 1983 erlässt das Hafenamt Mannheim folgendes:
Das Betreten von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen ist für Unbefugte verboten.
Die Anordnung gilt bis auf Widerruf.
Verstöße gegen diese Anordnung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 71 Abs. 1 Nr. 2 HafenVO).
Mannheim, 29.06.2020
Staatliches Hafenamt Mannheim
im Staatlichen Verpachtungsbetrieb
– Hafenbehörde –