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Anlegen von Fahrgastschiffen mit Passagieren

Schifffahrtspolizeiliche Anordnung für den Hafenbereich Mannheim

Aufgrund § 3 I der Verordnung des Verkehrsministeriums über Häfen, Lade- und Löschplätze – Hafenverordnung (Hafen VO) – vom 10. Januar 1983 erlässt das Hafenamt Mannheim Folgendes:

Fahrgastschiffe mit Passagieren an Bord müssen an den dafür vorgesehenen Stellen am Rheinkai (Rhein-km 424,700 bis Rhein-km 425,060) anlegen.

Das Anlegen an anderen Stellen ist nicht erlaubt.

Die Anordnung gilt bis auf Widerruf.

Mannheim, 12.12.2023 – 41
Staatliches Hafenamt Mannheim im Staatlichen Verpachtungsbetrieb
Hafenbehörde – i. A. Güntert
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