Schifffahrtspolizeiliche Anordnung für den Hafenbereich Mannheim
Aufgrund § 3 I der Verordnung des Verkehrsministeriums über Häfen, Lade- und Löschplätze – Hafenverordnung (Hafen VO) – vom 10. Januar 1983 erlässt das Hafenamt Mannheim Folgendes:
Fahrgastschiffe mit Passagieren an Bord müssen an den dafür vorgesehenen Stellen am Rheinkai (Rhein-km 424,700 bis Rhein-km 425,060) anlegen.
Das Anlegen an anderen Stellen ist nicht erlaubt.
Die Anordnung gilt bis auf Widerruf.
Mannheim, 12.12.2023 – 41
Staatliches Hafenamt Mannheim im Staatlichen Verpachtungsbetrieb
Hafenbehörde – i. A. Güntert