Hafenpolizeilicher Hinweis für den Hafenbereich Mannheim
Gemäß § 10 (5) der Verordnung des Verkehrsministeriums über Häfen, Lade- und Löschplätze – Hafenverordnung (Hafen VO) – vom 10.01.1983, sind Feuerwerke, Wettfahrten, Korsofahrten und ähnliche Veranstaltungen verboten.
Die Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 71 HafenVO dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 € geahndet werden.
Mannheim, 30.12.2022 Staatliches Hafenamt Mannheim
41 im Staatlichen Verpachtungsbetrieb
2111-1 – Hafenbehörde –
. i. A. Güntert