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Ablegen von Schubleichtern

Hafenpolizeiliche Anordnung für den Hafenbereich Mannheim

Benennung von Obhutspflichtigen für Schubleichter

Aufgrund des § 3 der Verordnung des Verkehrsministeriums über Häfen, Lade- und Löschplätze – Hafenverordnung (Hafen VO) – vom 10. Januar 1983 erlässt das Hafenamt Mannheim folgende Anordnung:

Es dürfen keine unbemannten Schubleichter, bei denen der verantwortliche Obhutspflichtige (Schiffsführer, Obhutspflichtige oder geeignete Vertreter) nach § 19 (1) Satz 3 nicht vorab schriftlich benannt wurde, im Hafengebiet Mannheim stillliegen.

Der Obhutspflichtige muss kurzfristig erreichbar sein und über das Fahrzeug und seine Ladung Auskunft geben können.

Bei der Benennung durch den Schiffsführer sind folgende Daten anzugeben:

Fahrzeug:               Name und amtliche Schiffsnummer

Obhutspflichtiger: Name, Vorname, Geburtsdatum und – ort, vollständige Adresse und Telefonnummer

Die Daten sind gegebenenfalls unaufgefordert zu aktualisieren.

Die Mitteilung ist zu senden an:

Staatliches Hafenamt Mannheim
Rheinvorlandstraße 5, 68159 Mannheim
E-Mail: schiffsmeldestelle@hafen-mannheim.de

und

PP Einsatz, WSP-Station Mannheim
E-Mail: mannheim.wspst@polizei.bwl.de

Im Übrigen bleiben die Regelungen in § 19 HafenVO unverändert bestehen.

Die Anordnung gilt bis auf Widerruf.

Mannheim, 29.04.2025                                           Staatliches Hafenamt Mannheim
41                                                                             im Staatlichen Verpachtungsbetrieb
2111-1                                                                                      – Hafenbehörde –
.                                                                                                        im Auftrag
.                                                                                                          Güntert

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