Hafenpolizeiliche Anordnung für den Hafenbereich Mannheim
Aufgrund § 3 (1) der Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Häfen, Lade- und Löschplätze – Hafenverordnung (Hafen VO) – vom 10. Januar 1983 erlässt das Staatliche Hafenamt Mannheim Folgendes:
Das Abbrennen von Feuerwerk ist innerhalb des Hafengebietes verboten ( §3 (1) HafenVO) .
Verstöße gegen diese Anordnung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 71 (1) Nr. 2 HafenVO).
Die Anordnung gilt bis auf Widerruf.
Mannheim, 21.05.2025 Staatliches Hafenamt Mannheim
41, 414 im Staatlichen Verpachtungsbetrieb
2111-1 – Hafenbehörde –
. i.A. Kispert