Hafenpolizeiliche Anordnung für den Hafenbereich Mannheim
Aufgrund des § 3 der Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Häfen, Lade- und Löschplätze – Hafenverordnung (Hafen VO) – vom 10. Januar 1983 erlässt das Hafenamt Mannheim Folgendes:
Auf dem Goliathplatz (Freifläche zwischen Rheinvorlandstraße 7 und Rheinkaistraße 1) gilt – außerhalb der markierten vermieteten Parkplätze – ein allgemeines Halteverbot.
Busse, die Fahrgäste der am Rheinkai anlegenden Personenschiffe abholen oder zurückbringen, dürfen ausnahmsweise und ohne Rechtsanspruch auf dem Goliathplatz halten oder kurzfristig parken. Der Fahrer muss in der Nähe des Busses bleiben. Die Gleisbereiche sind im gesamten Lichtraumprofil freizuhalten. Bei Behinderung des Hafenverkehrs oder von Umschlagstätigkeiten wird das Fahrzeug auf Kosten des Verursachers abgeschleppt.
Zur Verhinderung von Luftverunreinigung ist es verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen. (Der Betrieb der Klimaanlage wird als unnötiger Betrieb gewertet.)
Die Anordnung gilt bis auf Widerruf. Die Anordnung vom 19.7.2019 wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Verstöße gegen diese Anordnung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden (§§ 5, 71 HafenVO).