Hafenpolizeiliche Anordnung für auf dem Goliathplatz haltende Reisebusse, die Fahrgäste der Fahrgastschiffe abholen oder zurückbringen
Aufgrund des § 3 der Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Häfen, Lade- und Löschplätze – Hafenverordnung (Hafen VO) – vom 10. Januar 1983, erlässt das Hafenamt Mannheim folgendes:
Auf dem Golitathplatz (Freifläche zwischen Rheinvorlandstraße 7 und Rheinkaistraße 1) herrscht allgemeines Halteverbot. Busse, die Fahrgäste der am Rheinkai anlegenden Personenschiffe abholen oder zurückbringen, dürfen ausnahmsweise und ohne Rechtsanspruch auf dem Goliathplatz halten oder kurzfristig parken. Der Fahrer muss in der Nähe des Busses bleiben. Die Gleisbereiche sind im gesamten Lichtraumprofil freizuhalten.
Zur Verhinderung von Luftverunreinigung ist es verboten Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen. Der Betrieb der Klimaanlage wird als unnötiger Betrieb gewertet.
Die Anordnung gilt bis auf Widerruf.
Vestöße gegen diese Anordnung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden (§§ 5, 71 HafenVO).