Schifffahrtspolizeiliche Anordnung für den Hafenbereich Mannheim
Rheinkai von Rhein-km 425,060 bis Rhein-km 425,360, geografisch rechtes Ufer
Aufgrund § 3 I der Verordnung des Verkehrsministeriums über Häfen, Lade- und Löschplätze – Hafenverordnung (Hafen VO) – vom 10. Januar 1983 erlässt das Hafenamt Mannheim Folgendes:
Innerhalb des o. g. Streckenabschnitts ist das Stillliegen bis zu 20 Minuten erlaubt; darüber hinaus ist es verboten. Auf § 18 Absatz 1 HafenVO wird verwiesen.
Die Anordnung gilt bis auf Widerruf.
Mannheim, 25.10.2022 Staatliches Hafenamt Mannheim
41 im Staatlichen Verpachtungsbetrieb
2111-1 – Hafenbehörde –
. i. A. Güntert